Satzung des Vereins Männergesangverein Cäcilia 1860 Havixbeck in der Fassung vom 01.01.95
§1 Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen "Männergesangverein Cäcilia 1860 Havixbeck".
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Der Verein ist Mitglied des Deutschen Sängerbundes.
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Der Verein soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
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Der Verein hat seinen Sitz in 48329 Havixbeck.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausbreitung des Chorgesangs. Er wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Chorproben sowie Konzertveranstaltungen aller Art.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
§3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgem. Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
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Der Verein besteht aus aktiven (= singenden) und passiven Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jeder Mann aus Havixbeck und Umgebung werden. Passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will.
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Der Antrag auf Aufnahme ist beim Vorstand zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand spätestens 6 Monate nach Antragstellung.
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Gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Entscheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds;
b. durch freiwilligen Austritt;
c. durch Ausschluß aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird zum Jahresende wirksam.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschuß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Briefes bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlußes beim Vorstand schriftlich eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei weiteren Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.
4. Der Ausschluß wird wirksam zum Monatsende nach Verstreichen der Berufungsfrist bzw. zum Monatsende nach der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.
§6 Pflichten der Mitglieder und Mitgliedsbeiträge
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Zur Gewährleistung effektiver Probenarbeit und entsprechender öffentlicher Liedvorträge haben die singenden Mitglieder regelmäßig an den Übungsstunden teilzunehmen. Der jährlich zu entrichteten Mitgliedsbeitrag wird für die aktiven und passiven Mitglieder von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
§8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a. dem ersten Vorsitzenden
b. dem zweiten Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Kassierer
e. dem ersten Notenwart
f. dem Musikbeirat
g. dem Festbeirat
2. Vertretungsberechtigt sind lediglich der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer, wobei die wirksame Vertretung das gemeinsame Handeln zweier der Genannten erfordert.
3. Die übrigen Vorstandsmitglieder bilden den erweiterten Vorstand. Der "vertretungsberechtigte Vorstand" ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstands, der Gesamtvorstand an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind aktive und passive Vereinsmitglieder, letztere nur, sofern sie eine natürliche Person sind und nur als Festbeirat.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, kann der Rest Gesamtvorstand eine Zuwahl vornehmen. Sie hat Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§10 Beschlußfassung des Vorstands
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Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden.
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Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder zweite Vorsitzende anwesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Leiter der Sitzung ist der erste Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied entsprechend der Rangfolge gem. § 8 Abs. 1 dieser Satzung.
§11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Passive Mitglieder haben ein Teilnahmerecht; sie sind nur stimmberechtigt, wenn sie dem Vorstand angehören.
Das Stimmrecht kann nur persönlich in der Versammlung ausgeübt werden; Stimmrechtsvolmachten können nicht erteilt werden.
§12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
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Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
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Jedes Mitglied kann rechtzeitig vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schrifftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die endgültige Tagesordnung setzt die Mitgliederversammlung fest.
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Für Anträge auf Satzungsänderung gilt ausschließlich Abs. 1.
§13 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einen Wahlleiter bestimmen.
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Das Versammlungsprotokoll wird vom Schriftführer geführt und ist von diesem und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
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Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
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Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste oder die Presse zulassen.
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Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung sinngemäß.
§15 Die Kassenprüfer
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Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
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Die Kassenprüfer prüfen die Jahresabrechnung, die Ausgaben und die Einnahmen. Sie haben in jeder Mitgliederversammlung einen mündlichen Bericht über das Ergebnis der Prüfung zu erstatten.
§16 Satzungsändernde Beschlüsse und Auflösung des Vereins
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Die Satzung kann nur geändert werden mit einer 2/3 Mehrheit der in der Versammlung abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht.
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Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden mit 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Der Auflösungsbeschluß darf nur gefaßt werden, wenn er in der Einladung zur Mitgliederversammlung gem. § 12 Abs. 1 dieser Satzung angekündigt war.
§17 Anfallberechtigung und Liquidation
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Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Havixbeck zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
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Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.